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Jura Transport & Verkehr

Ermittlungsverfahren wegen Nötigung

Drei Monate nach meiner Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft nun das Verfahren gemäß §153 Abs 1 der StPO eingestellt.

  1. Die Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
  2. Eintragungen im Fahreignungsregister liegen nicht vor.
  3. Der Schaden ist relativ gering.

Unter diesen Umständen besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, schreibt die Staatsanwaltschaft.

Tja. Dann eben nicht. Immerhin haben sie mir den Namen der Beschuldigten mitgeteilt; ich könnte also jetzt zivilrechtlich gegen sie vorgehen, wenn ich denn wollte.

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